Deckbedingungen
  • Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und aus einem gesunden Bestand kommen. Eine Tupferprobe ist bei Übergabe der Stute vorzulegen und darf nicht älter als 14 Tage sein. Die Stuten müssen unbeschlagen und zwei Tage vor Anlieferung entwurmt worden sein.

  • Im Falle von Krankheiten und Verletzungen, bei denen eine tierärztliche Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen eigenem Ermessen zu Lasten und im Auftrag des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen. Eine Information des Stutenbesitzers erfolgt so schnell wie möglich. Das gleiche gilt für eventuelle notwendige Schmiedearbeiten.

  • Für bestmögliche Unterkunft und Pflege ist Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Tod, Beschädigung, Entwendung oder Minderwert der Stute bzw. des eventuell dazugehörigen Fohlens bei Fuss, gleich welcher Ursache.

  • Auch für Schäden, die durch die Zuführung zum Hengst oder durch den Deckhengst selbst entstehen, ist der Hengsthalter nicht haftpflichtig. Die Haftung des Hengsthalters beschränkt sich auf solche Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss umfasst auch die Tätigkeiten der Erfüllungsgehilfen.

  • Die von seinem Pferd verursachten Schäden haftet ausschliesslich der Stutenbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass, dass er eine gedeckte Haftpflichtversicherung besitzt, welche für sämtliche Fälle der Tierhalterhaftung oder sonstige Risiken abdeckt.

  • Bei Abholung der Stute werden das volle Deckgeld und sämtliche weiteren Kosten bezahlt.

  • Deckgebühren: CHF 1'000.- bei Natursprung, zzgl. Kosten für Boxe/Weide
    (auf Wunsch bieten wir auch Gefriersamen an)

  • Die Anmeldegebühr von CHF 150.- ist im voraus zu begleichen (wird der Deckgebühr angerechnet).

  • Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Hengsthalters.

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am 24.02.2007
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